Lärmschutz und Wohnungsbau

Zielkonflikt zwischen Lärmschutz und innerer Verdichtung

Es besteht ein Mangel an Wohnungen in vielen Regionen der Schweiz und in grösseren Städten und deren Agglomerationen auch eine zunehmende Wohnungsnot. Mit der wachsenden Bevölkerung und dem steigenden Bedarf an Wohnraum pro Person werden verfügbare eingezonte Grundstücke für neuen Wohnungsbau knapper. Daher müssen v.a. zentral gelegene, gut erschlossene Standorte dichter bebaut werden können.

Diese innere Verdichtung steht jedoch in einem gewissen Widerspruch zu den aktuellen Lärmschutzvorschriften bei Wohnbauten. Es ergeben sich Zielkonflikte, weil die bauliche Verdichtung nach Innen an städtischen Lagen angestrebt wird, aber an solchen Orten die Lärmbelastung oft sehr hoch ist.

Restriktive Lärmschutzvorschriften wirken sich häufig negativ auf das Stadtbild aus und verursachen hohe Kosten bei der baulichen Umsetzung. Anstatt weitere Verbote könnten vielmehr Anreize für Innovationen im Planungsbereich geschaffen werden.
 


Welche Wohnräume gelten als lärmempfindlich?

Die Lärmschutzverordnung (LSV) unterscheidet zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen und solchen in Betrieben. Bei Wohneinheiten werden alle Räume als lärmempfindlich definiert mit Ausnahme von Küchen ohne Wohnanteil, Nasszellen, Korridore und Abstellräume. Dies bedeutet somit, dass in einer Wohneinheit das Wohnzimmer und sämtliche Schlafzimmer als relevant lärmempfindlich eingestuft werden.

Die Lüftungsfensterpraxis

Bis 2016 konnte die Lüftung lärmempfindlicher Räume einer Wohnung über ein sogenanntes «Lüftungsfenster» erfolgen. Das «Lüftungsfenster» war der massgebliche Empfangspunkt für die Lärmmessung, wobei der Lärm jeweils bei geöffnetem Fenster gemessen wurde.

Die Lüftungsfensterpraxis des Schweizerischen Städteverbands besagt, dass bei einer Wohneinheit jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügen muss, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Generell bedeutet dies, dass gebaut werden darf, wenn die Rückseite eines Gebäudes vom Lärm abgewandt und ruhig ist.

Was hat das Bundesgerichtsurteil von 2016 verändert?

Im Jahr 2016 hat das Bundesgericht bei einem Fall im Kanton Aargau geurteilt, dass die bisherige Lüftungsfensterpraxis nicht zulässig war. Die verschärfte Gesetzesauslegung beim Lärmschutz hatte zur Folge, dass seither die Immissionsgrenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden müssen. Mit diesem Gerichtsurteil waren tausende geplante Wohnungen hinsichtlich Lärmschutzrecht nicht mehr bewilligungsfähig.

Eine Ausrichtung von Wohn- und Schlafräumen zu lärmbelasteten Lagen ist trotz kontrollierter Lüftung ohne Ausnahmebewilligung seither nicht mehr möglich. Weil in der Praxis jeweils eine Ausnahmebewilligung nötig ist, entsteht eine unsichere Rechtslage und höhere Planungskosten. Zudem nimmt das Risiko von Einsprachen zu.

Die gesetzliche Grundlage des Lärmschutzes

Die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 ist die wichtigste Verordnung im Bereich Lärmschutz für den Wohnungsbau. Es handelt sich bei der LSV um Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzgesetz (USG) vom 07. Oktober 1983. Die LSV ist dem USG hierarchisch untergeordnet und die Vorschriften in der LSV bedürfen einer Grundlage im USG, da diese lediglich eine Konkretisierung der jeweiligen Bestimmung darstellen.

Wie wird die gesetzliche Grundlage geändert?

Verdichtetes Bauen soll wegen der Wohnungsknappheit in lärmbelasteten Gebieten erleichtert werden. Bei den jüngsten Vorlagen im Parlament geht es um die Frage, unter welchen Umständen an Lagen, bei denen die Lärmimmissionsgrenzwerte überschritten sind, Wohnraum gebaut werden darf.

Der Vorschlag des Ständerats von Dezember 2023 sah vor, dass die Vorgaben an keinem Fenster eingehalten werden müssen, falls die Wohnung über eine Komfortlüftung verfügt. Wohngebäude sollten also möglich sein, wenn die lärmempfindlichen Räume mechanisch belüftet sind und nicht auf die Lüftung über ein Fenster angewiesen sind. Kontrollierte Lüftungen sind nicht immer geeignet und führen zu höheren Kosten bei der Erstellung und Unterhalt.

Der Nationalrat hat sich im März 2024 bei den Beratungen von Änderungen des Umweltschutzgesetzes für einen Mittelweg entschieden, welcher ein Gleichgewicht zwischen innerer Verdichtung und Lärmschutz vorsieht.

Wohnungen sollten an lärmbelasteten Lagen unter folgenden Bedingungen zulässig sein: Bei jeder Wohneinheit verfügt mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster, bei dem die Grenzwerte eingehalten sind. Die übrigen Räume müssen eine kontrollierte Wohnraumlüftung haben oder es muss ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung stehen, bei dem die Lärmgrenzwerte eingehalten werden.

Als Alternative dazu sollen Wohnungen möglich sein, bei denen mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei welchem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Zudem muss der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 des USG angemessen und wirtschaftlich verhältnismässig verschärft werden.

National- und Ständerat müssen nun noch Differenzen bei der vorgesehenen Anpassung des Umweltschutzgesetzes bereinigen, aber eine Lockerung des Umgangs mit Lärmschutz im Wohnungsbau scheint sich abzuzeichnen. Allerdings wurde auch schon ein Referendum gegen die Vorlage angedroht.


Wie gehen Sie bei der Entwicklung Ihres Wohnprojekts an lärmbelasteten Lagen vor?

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